Sie befinden sich hier: Startseite > Bürgerservice > Verordnungen > Verordnungen
Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.
Der Widerruf des Reisedokuments in den (internationalen) Fahndungsdatenbanken benötigt mindestens 24 Stunden.
Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit verloren oder gestohlen gemeldeten Reisepässen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist.
Ausführliche Informationen zu den Themen "Reisepass verloren" und "Reisepass gestohlen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Länderspezifische Reiseinformationen und Einreisebestimmungen (→ BMEIA)
§ 10a Abs 2 Passgesetz (PassG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Ärztekammer Fundamt Apothekennotdienste Salzburger Verkehrsverbund
Alleinerziehung
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Arten von Beschäftigung
Aufenthalt
Bauen
Erben und Vererben
Führerschein
Geburt
Heirat
Personalausweis
Reisepass
Todesfall
Umzug
Wahlen