Wappen Stadtgemeinde Oberndorf Logo Stadtgemeinde Oberndorf  

Eheschließung

Für die Anmeldung Ihrer Hochzeit bzw. eingetragenen Partnerschaft benötigen Sie folgende Unterlagen (Rechtsgrundlage u.a. § 6 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe):

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde (bzw. wenn nicht in Österreich geboren: Int. Geburtsurkunde, Auszug aus dem Geburtenregister/Familienregister)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
  • Nachweis des Wohnsitzes (nicht erforderlich bei aufrechter Meldung in Österreich)
  • Heiratsurkunde der letzten Ehe
  • Nachweis der Auflösung der letzten Ehe (i.d.R. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
  • Geburtsurkunden gemeinsamer vorehelicher Kinder (Vaterschaftsanerkenntnis)
  • Optional: Nachweis von akademischen Graden oder Standesbezeichnung Ing. (Diplom)


Für Personen, die noch nicht volljährig sind (vollendetes 18. Lebensjahr):

  • Einwilligung der gesetzlichen Vertreter u. Erziehungsberechtigten
  • Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist. HINWEIS: dies gilt nicht hinsichtlich eingetragener Partnerschaften - hier ist Volljährigkeit erforderlich


Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich)

  • Ehefähigkeitszeugnis: Das ist eine Bestätigung der zuständigen Heimatbehörde über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen. Das Ehefähigkeitszeugnis hat nur begrenzte Gültigkeit (meist 6 Monate).

Staaten, welche kein Ehefähigkeitszeugnis kennen, stellen stattdessen Ledigkeitsbescheinigungen oder andere entsprechende Dokumente aus. HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Ihre Heimatbehörde für die Ausstellung der Bestätigung Ihrer Ehefähigkeit z.T. weitere Unterlagen benötigt und es einige Wochen (in Einzelfällen Monate) dauern kann, bis das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird. Setzten Sie sich daher rechtzeitig mit Ihrer Heimatbehörde in Verbindung!

Konventionsflüchtlinge: Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft

Ausländische Personenstandsurkunden werden - je nach Staat - entweder ohne weiteres akzeptiert, oder bedürfen einer Überbeglaubigung bzw. Apostille .

Fremdsprachigen Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen. Ein aktuelles Verzeichnis von Übersetzungsbüros finden sie auf der Site www.sdgliste.justiz.gv.at


Die Partnerschaftswerber bzw. Verlobten haben Urkunden und Nachweise vorzulegen:

(§ 6 PStG-DV 2013/BGBl. 2013/II/324.VO)

o Geburtsurkunde Partner/in  Geburtsregisterauszug, ggf. Heiratsurkunde/Geburtsurkunden der Eltern;

o Staatsbürgerschaftsnachweis Partner/in 1/ O ggf. Pass oder Personalausweis Partner/in 1;

o Nachweise über akademische Grade und Standesbezeichnungen;

o Geburtsurkunde(n) des/der gemeinsamen Kindes(r)/ggf. Vaterschaftsanerkenntnisse

o Heiratsurkunde der letzten früheren Ehe/Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft und Nachweis über deren Auflösung (Scheidungsbeschluss/-urteil/Sterbeurkunde);

o Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können

o Ehefähigkeitszeugnis

o Nachweis des Familienstandes (ua. ledig/geschieden/verwitwet);

o Nachweise über den Hauptwohnsitz, sofern dieser im Ausland liegt;

o Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der die Pflege und Erziehung zusteht/ggf. Einwilligung des Sachwalters;

o sonstige Urkunden und Nachweise (ua. Übersetzungen/gerichtl. beeid. Dolmetscher, Beglaubigungen, eidesstattliche Versicherungen);

Zuständig

Spöcklberger Stefan
Kontaktdaten von Stefan Spöcklberger
FunktionStandesamt
NameStefan Spöcklberger
Telefon+43 6272 4225 12
Faxnummer+43 6272 4225 14
E-Mailstandesamt@oberndorf.salzburg.at
BüroEG, Zi. 5