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Ehe/Eingetragene Partnerschaft

Für die Anmeldung Ihrer Eheschließung (Hochzeit) bzw. eingetragenen Partnerschaft benötigen Sie folgende Unterlagen (Rechtsgrundlage u.a. § 6 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe):

Österreichische Staatsbürger können ihre Personenstandsdaten bereits vor der Geburt im Zentralen Personenstandsregister erfassen. (gebührenfrei)

Sind Ihre Personenstandsdaten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst, ersetzt dies die Urkundenvorlage und Sie benötigen nur einen amtlichen Lichtbildausweis

Andernfalls sind folgende Dokumente erforderlich

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde (bzw. wenn nicht in Österreich geboren: Int. Geburtsurkunde, Auszug aus dem Geburtenregister/Familienregister)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
  • Nachweis des Wohnsitzes (nicht erforderlich bei aufrechter Meldung in Österreich)
  • Heiratsurkunde der letzten Ehe
  • Nachweis der Auflösung der letzten Ehe (i.d.R. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
  • Geburtsurkunden gemeinsamer vorehelicher Kinder (Vaterschaftsanerkennung)
  • Optional: Nachweis von akademischen Graden, Standesbezeichnung (IngenieurIn) oder MeisterIn 

 Für Personen, die noch nicht volljährig sind (vollendetes 18. Lebensjahr):

  • Einwilligung der gesetzlichen Vertreter u. Erziehungsberechtigten
  • Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist. HINWEIS: dies gilt nicht hinsichtlich eingetragener Partnerschaften - hier ist Volljährigkeit erforderlich

 Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich):

  • Ehefähigkeitszeugnis: Das ist eine Bestätigung der zuständigen Heimatbehörde über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen. Das Ehefähigkeitszeugnis hat nur begrenzte Gültigkeit (meist 6 Monate).
  • Nachweise über den Hauptwohnsitz, sofern dieser im Ausland liegt;
  • sonstige Urkunden und Nachweise (ua. Übersetzungen/gerichtl. beeid. Dolmetscher, Beglaubigungen, eidesstattliche Versicherungen);

Staaten, die kein Ehefähigkeitszeugnis kennen, stellen stattdessen Ledigkeitsbescheinigungen oder andere vergleichbare Dokumente aus. 

HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Ihre Heimatbehörde für die Ausstellung der Bestätigung Ihrer Ehefähigkeit z.T. weitere Unterlagen benötigt und es einige Wochen (in Einzelfällen Monate) dauern kann, bis das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit Ihrer Heimatbehörde in Verbindung!

Konventionsflüchtlinge: 

Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft: Konventionspass, Bescheid

Ausländische Personenstandsurkunden werden - je nach Staat - entweder ohne weiteres akzeptiert, oder bedürfen einer Überbeglaubigung bzw. Apostille .

Fremdsprachigen Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen. Ein aktuelles Verzeichnis von Übersetzungsbüros finden sie auf der Site www.sdgliste.justiz.gv.at

Zuständig

Spöcklberger Stefan
Kontaktdaten von Stefan Spöcklberger
FunktionStandesamt
NameStefan Spöcklberger
Telefon+43 6272 4225 2150
Faxnummer+43 6272 4225 2999
E-Mailstandesamt@oberndorf.salzburg.at
BüroEG, Zi. 5