Gemäß § 90 StVO dürfen Arbeiten auf oder neben der Straße nur durchgeführt werden, wenn sie vorher von der zuständigen Behörde bewilligt wurden.
Das betrifft z. B.:
- Aufstellung von Gerüsten, Containern oder Bauzäunen
- Grabungsarbeiten für Kanal, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme
- Baustelleneinrichtungen oder Lagerflächen
- Veranstaltungen oder andere Eingriffe in den Straßenraum
Zuständigkeit:
- Stadtgemeinde Oberndorf für gemeindeeigene Straßen
- Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für Landes- und Bundesstraßen im Gemeindegebiet