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Straßenpolizeiliche Verordnungen

Gemäß § 90 StVO dürfen Arbeiten auf oder neben der Straße nur durchgeführt werden, wenn sie vorher von der zuständigen Behörde bewilligt wurden. 

Das betrifft z. B.: 

  • Aufstellung von Gerüsten, Containern oder Bauzäunen
  • Grabungsarbeiten für Kanal, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme
  • Baustelleneinrichtungen oder Lagerflächen
  • Veranstaltungen oder andere Eingriffe in den Straßenraum

Zuständigkeit:

  • Stadtgemeinde Oberndorf für gemeindeeigene Straßen
  • Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für Landes- und Bundesstraßen im Gemeindegebiet 

Zuständig

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Kontaktdaten von Dipl.-Ing. (FH) Markus Hofer
FunktionBauamt Tiefbau und Geschäftsführer Reinhalteverband
NameDipl.-Ing. (FH) Markus Hofer
Telefon+43 6272 4225 2250
Faxnummer+43 6272 4225 2999
E-Mailhofer@oberndorf.salzburg.at
Büro2. OG, Zi. 12